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Statuten

  1. Name, Sitz und Zweck

Art. 1              Unter dem Namen „Dorfverein 2575 Täuffelen-Gerolfingen“ besteht mit Sitz in Täuffelen ein Verein gem. Art. 60 ff. ZGB. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 2              Der Dorfverein 2575 unterstützt und fördert Aktivitäten im Dorfgeschehen für die Bevölkerung aller Altersstufen.
Mit eigenen Aktivitäten schafft der Dorfverein 2575 Begegnungsmöglichkeiten und Informationsaustausch wie:

– Kulturelle Anlässe
– Veranstaltungen verschiedenster Art zur Förderung des Dorflebens
– Bildungs- und sinnvolle Freizeitaktivitäten (wie z.B. Exkursionen, Herbstferienplausch für Kinder)
– die monatliche Herausgabe des Infos 2575
– die Herausgabe des jährlich erscheinenden Dorfkalenders, welcher die Veranstaltungen der Vereine koordiniert.
– Der Verein kann losen Gruppierungen den rechtlichen Rahmen zum Betrieb bieten und unterstützt sie im Rechnungswesen. Die Details der Zusammenarbeit regelt eine Geschäftsordnung.

Der Vorstand informiert jeweils an der jährlichen Mitgliederversammlung über die geplanten Aktivitäten und legt ein Jahresprogramm vor.

  1. Mitgliedschaft

Art. 3              Mitglieder des Vereins sind natürliche oder juristische Personen (insbesondere bestehende Vereine), öffentlich-rechtliche Körperschaften oder andere Personenverbindungen.

Art. 4              Die Anmeldung zum Beitritt hat schriftlich bei der Sekretärin/ beim Sekretär  zHd. des Vorstandes zu erfolgen. Mit Bezahlung des ersten Jahresbeitrages gilt die Aufnahme als erfolgt.

Art. 5              Der Austritt ist ein Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich zu melden.

Art. 6              Ein Mitglied kann durch Vereinsversammlungsbeschluss ausgeschlossen werden, nachdem ihm Gehör verschafft worden ist. Es wird davon schriftlich benachrichtigt unter Angabe der Gründe.

  1. Organisation

Art. 7              Die Organe des Vereines sind:

  1. Die Vereinsversammlungen
  2. Der Vorstand
  3. Die Rechnungsrevisoren
  1. Die VereinsversammlungenArt. 8                Die Vereinsversammlung wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im voraus unter Nennung der Geschäfte bekannt gegeben. Die Bekanntgabe erfolgt durch schriftliche Einladung an die Mitglieder.

Traktanden der Mitglieder sowie Statutenänderungen sind dem Sekretär zHd. des Vorstandes schriftlich und begründet 30 Tage vor den Vereinsversammlungen einzureichen. Nicht traktandierte Geschäfte können nur beraten und für eine nächste Versammlung erheblich erklärt werden.

Art. 9                Die Vereinsversammlungen werden ordentlicherweise im ersten Quartal des Jahres einberufen.
Die ausserordentlichen Vereinsversammlungen werden vom Vorstand einberufen, so oft er es für notwendig erachtet oder wenn 1/5 der Mitglieder es verlangt. Dem Verlangen ist innert sechs Wochen Nachachtung zu verschaffen. Die Einladung erfolgt so bald als möglich.

Art. 10             Jedes Mitglied hat an den Vereinsversammlungen folgende Stimmrechte:

– Natürliche Personen haben eine Stimme
– Juristische Personen (Vereine), öffentlich-rechtlich Körperschaften oder andere Personenverbindungen haben eine  Stimmen.

Ein Mitglied hat sich auf Verlangen auszuweisen. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, wenn nicht von der Versammlung geheimes Verfahren beschlossen wird. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die/der Vorsitzende. Für Beschlüsse über Änderungen der Statuten oder die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Art. 11             Die Präsidentin/der Präsident führt den Vorsitz an den Vereinsversammlungen, bei dessen Verhinderung die Vizepräsidentin/der Vizepräsident oder ein anderes Vorstandsmitglied. Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, das von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

Art. 12             Die Vereinsversammlungen behandeln folgende Geschäfte:

– Wahl der Stimmenzählerinnen/Stimmenzähler und Genehmigung der Traktandenliste
– Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung
– Genehmigung der Voranschlages
– Statutenänderungen
– Tätigkeitsprogramm
– Festsetzen der Mitgliederbeiträge (Die festgelegten Beiträge sind Bestandteil der Statuten und werden im Anhang aufgeführt).
– Festsetzung des Kredites zur freien Verfügung des Vorstandes, dessen  Höhe im Budget figuriert
– Behandlung allfälliger Anträge
– Ausschluss von Mitgliedern
– Wahl der Präsidentin/des Präsidenten, der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten, der Kassierin/des Kassiers und der Sekretärin/des Sekretärs  sowie der übrigen Vorstandsmitglieder und Rechnungsrevisorinnen/Rechnungsrevisoren inkl. Ersatzmitglied.
– Auflösung des Vereins

B. Der Vorstand

Art. 13             Der Vorstand besteht aus sieben bis neun Mitgliedern. Ihm gehören an: Präsidentin/Präsident, Vizepräsidentin/Vizepräsident, Kassierin/Kassier, Sekretärin/Sekretär.  Ausser der Präsidentin/dem Präsidenten, Vizepräsidentin/Vizepräsidenten, Kassierin/Kassier und der Sekretärin/dem Sekretär konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist zweimal zulässig.

Bei  Ersatzwahlen läuft die Amtsdauer bis zur nächsten Gesamterneuerung.
Art. 14             Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Die Präsidentin/der Präsident oder die Vizepräsidentin/der Vizepräsident zeichnet mit der Sekretärin/dem Sekretär oder Kassierin/Kassier kollektiv zu zweien.
Art. 15             Der Vorstand tritt auf Einladung der Präsidentin/des Präsidenten, in dessen Verhinderungsfall der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern. Auf Gesuch von drei der Vorstandsmitglieder ist innert zehn Tagen eine Vorstandssitzung einzuberufen. Für die Fassung gültiger Beschlüsse ist die Anwesenheit der Mehrheit aller Vorstandsmitglieder erforderlich. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Die/der Vorsitzende gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Art. 16             Über den Sitzungsverlauf wird ein Protokoll geführt, das von der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist an der nächsten Sitzung genehmigen zu lassen.

Art. 17             In den Aufgabenkreis des Vorstandes fallen:

– Vertretung des Vereins gegen aussen
– Ausführung der an den Vereinsversammlungen gefassten Beschlüsse
– Vorbereitung der Geschäfte für die Vereinsversammlungen
– Kompetenzerteilung an Sachverantwortliche zur Durchführung von Anlässen gemäss Jahresprogramm und Budget, sei es an Vorstandsmitglieder  oder Dritte, sofern letztere unentgeltlich tätig sind
– Konstituierung des Vorstandes gemäss Statuten
– Anträge an Vereinsversammlungen
– Bemühungen um Beiträge Dritter
– Aufstellung eigener Pflichtenhefte, sofern nötig
– Ausarbeitung eines koordinierten Veranstaltungskalenders
– Anstellung von Personen, mit allen geforderten Sozialleistungen, für Geschäfte ausserhalb des Vorstands.

Im weiteren behandelt er jene Geschäfte, die keinem anderen Organ vorbehalten sind.
Art. 18             Die Befugnisse der Präsidentin/des Präsidenten sind:

– Einberufung des Vorstandes
– Aufstellung der Traktanden für die Vorstandssitzungen und die Vereinsversammlungen
– Leitung der Vorstandssitzungen und der Vereinsversammlungen
Art. 19             Die Kassierin/der Kassier besorgt das Rechnungswesen. Sie/er ist für den rechtzeitigen Einzug der Mitgliederbeiträge und die gewissenhafte Verwaltung des Vereinsvermögens verantwortlich und legt an den Vereinsversammlungen alljährlich Rechnung ab.
Art. 20             Die Mittel des Vereins bestehen aus Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen von Behörden und anderen Institutionen, Einnahmen aus kommerziellen Anlässen, Spenden usw.

C. Die Rechnungsrevisorinnen/Rechnungsrevisoren

 

Art. 21             An den Vereinsversammlungen werden zwei Rechnungsrevisorinnen/Rechnungs-revisoren und ein Ersatz gewählt. Die Amtszeit beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist zweimal zulässig.
Art. 22             Die Jahresrechnung wird von zwei Revisorinnen/Revisoren anhand der Bücher und Belege geprüft und der Vereinsversammlung darüber einen schriftlichen Bericht und Antrag unterbreitet. Die Revisorinnen/Revisoren haben ein Antragsrecht betreffend die Buchführung. Sie sind zu Zwischenrevisionen  berechtigt.

  1. Schlussbestimmungen

Art. 23           Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder und Organe ist ausgeschlossen.

Art. 24           Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 25           Für die Auflösung des Vereins gelten die in Art. 10 und 12 hiervor  aufgeführten Vorschriften.

Art. 26           Ein allfälliges Vermögen sowie die gesamten Akten sind bei Auflösung des Vereins auf der Gemeindeverwaltung zu deponieren, bis ein neuer Verein mit ähnlichem Zweck und Sitz in Täuffelen-Gerolfingen gegründet worden ist. Geschieht dies nicht innert fünf Jahren seit Auflösung, fällt das ganze Vermögen an die Einwohnergemeinde Täuffelen zu Verwendung im Sinne von Art. 2.

 

2575 Täuffelen,  07. November  1996

DORFVEREIN 2575 TÄUFFELEN-GEROLFINGEN

Der Präsident:                                                                Der Sekretär:
sig. Paul Liniger                                                             sig. Reto Wyss

 

Anhang 1 zu den Statuten vom 09. März 2009 des Dorfvereins 2575 Täuffelen-Gerolfingen

Genehmigt an der Vereinsversammlung vom 09. März 2009
Mitgliederbeiträge:
Juristische Personen, öffentlich-rechtliche Körperschaften
und andere Personenverbindungen:                                                            Fr. 60.-/ Jahr
Natürliche Personen (Einzelpersonen):                                                         Fr. 15.-/ Jahr

DORFVEREIN 2575 TÄUFFELEN-GEROLFINGEN
Die Präsidentin:                                                                                                         Sig. Andrea Leiser
Die Sekretärin:                                                                                                           Sig. Anita Hermle

Anhang 2 zu den Statuten
Der Artikel 9 wurde an der 8. Vereinsversammlung vom 14.02.2005 abgeändert und lautete ursprünglich:
Die Vereinsversammlungen werden ordentlicher weise anfangs Februar jedes Jahres einberufen.
Die ausserordentlichen Vereinsversammlungen werden vom Vorstand einberufen, so oft er es für notwendig erachtet oder wenn 1/5 der Mitglieder es verlangt. Dem Verlangen ist innert sechs Wochen Nachachtung zu verschaffen. Die Einladung erfolgt so bald als möglich.

Die Präsidentin:                                                                                                         sig. Lilly Witzig
Die Sekretärin:                                                                                                           sig. Caroline Rothacher

Anhang 3 zu den Statuten
Der Artikel 2 wurde an der 11. Vereinsversammlung vom 10.03.2008 abgeändert und lautete ursprünglich:
Der Verein fördert die Aktivitäten der Dorfgemeinschaft, wie:

  • Kulturelle Anlässe:
    Vorträge/Diskussionen -Bundesfeier -Ausstellungen
  • Kommerzielles:
  • Kaffeestuben -Börsen (Kleider, Sportartikel, Spielsachen etc.)
  • Flohmärkte
  • Informationen:
  • Herausgabe eines Informationsblattes
  • Andere Aufgaben:
    Bastelnachmittage für Kinder -Kinderveranstaltungen -Koordination von Anlässen (Vereine, Schule, Kirche, Gemeinden, Pfarrämter, etc.)
  • Zusammenstellung detailliertes, öffentliches Jahresprogramm der Anlässe in der Gemeinde
  • Begrüssung der Neuzuzüger und Vorstellung der Gemeinde -Führung eines Verzeichnisses über die bestehenden Behörden, Vereine und Organisationen
  • Dorfgestaltung (Blumenwettbewerb, Adventsfenster usw.)

Sinn und Zweck des Vereines ist die bisherigen Anlässe besser zu koordinieren und massvoll zu ergänzen. Damit sollen bestehende Organisationen und Anlässe nicht konkurrenziert werden.

Die Präsidentin:                                                                                        sig. Myrtha Schwarzenbach
Die Sekretärin:                                                                                          sig. Christine Schwegler

Anhang 4 zu den Statuten
Der Anhang 1 wurde an der 12. Vereinsversammlung vom 09.03.2009 abgeändert und lautete ursprünglich:

Genehmigt an der Gründungsversammlung vom 07. November 1997
Mitgliederbeiträge:
Juristische Personen, öffentlich-rechtliche Körperschaften
und andere Personenverbindungen:                                                            Fr. 40.- / Jahr
Natürliche Personen (Einzelpersonen):                                                        Fr. 10.- / Jahr

DORFVEREIN 2575 TÄUFFELEN-GEROLFINGEN
Die Präsidentin:                                                                                        sig. Andrea Leiser
Die Sekretärin:                                                                                          sig. Anita Hermle

Anhang 5 zu den Statuten
Der Artikel 10 wurde an der 12. Vereinsversammlung vom 09.03.2009 abgeändert und lautete ursprünglich:
Jedes Mitglied hat an den Vereinsversammlungen folgende Stimmrechte:

  • Natürliche Personen haben eine Stimme
  • Juristische Personen (Vereine), öffentlich-rechtlich Körperschaften oder andere Personenverbindungen haben vier Stimmen.
  • Ein Mitglied hat sich auf Verlangen auszuweisen. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, wenn nicht von der Versammlung geheimes Verfahren beschlossen wird. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die/der Vorsitzende. Für Beschlüsse über Änderungen der Statuten oder die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Die Präsidentin:                                                                                        sig. Andrea Leiser
Die Sekretärin:                                                                                          sig. Anita Hermle

Anhang 6 zu den Statuten
Der Artikel 2 wurde an der 19. Vereinsversammlung vom 14.03.2016 abgeändert und lautete ursprünglich:
Der Dorfverein 2575 unterstützt und fördert Aktivitäten im Dorfgeschehen für die Bevölkerung aller Altersstufen.
Mit eigenen Aktivitäten schafft der Dorfverein 2575 Begegnungsmöglichkeiten und Informationsaustausch wie:

  • Kulturelle Anlässe
- Veranstaltungen verschiedenster Art zur Förderung des Dorflebens
  • Bildungs- und sinnvolle Freizeitaktivitäten (wie zum Beispiel Exkursionen, Herbstferienplausch für Kinder)
  • die monatliche Herausgabe des Infos 2575
  • die Herausgabe des jährlich erscheinenden Dorfkalenders, welcher die Veranstaltungen der Vereine koordiniert.

Der Vorstand informiert jeweils an der jährlichen Mitgliederversammlung über die geplanten Aktivitäten und legt ein Jahresprogramm vor.

Die Präsidentin:                                                                                       sig. Andrea Leiser
Die Vizepräsidentin:                                                                                sig. Silvia Tschantré

Anhang 7 zu den Statuten
Der Artikel 17 wurde an der 19. Vereinsversammlung vom 14.03.2016 abgeändert und lautete ursprünglich:

In den Aufgabenkreis des Vorstandes fallen:

  • Vertretung des Vereins gegen aussen
  • Ausführung der an den Vereinsversammlungen gefassten Beschlüsse
  • Vorbereitung der Geschäfte für die Vereinsversammlungen
  • Kompetenzerteilung an Sachverantwortliche zur Durchführung von Anlässen gemäss Jahresprogramm und Budget, sei es an Vorstandsmitglieder oder Dritte, sofern letztere unentgeltlich tätig sind.
  • Konstituierung des Vorstandes gemäss Statuten
  • Anträge an Vereinsversammlungen
  • Bemühungen um Beiträge Dritter
  • Aufstellung eigener Pflichtenhefte, sofern nötig
  • Ausarbeitung eines koordinierten Veranstaltungskalenders

 

Im weiteren behandelt er jene Geschäfte, die keinem anderen Organ vorbehalten sind.
Die Präsidentin:                                                                                       sig. Andrea Leiser
Die Vizepräsidentin:                                                                                sig. Silvia Tschantré

 

 

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